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   OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18   

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https://dejure.org/2020,12469
OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18 (https://dejure.org/2020,12469)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27.02.2020 - 10 U 96/18 (https://dejure.org/2020,12469)
OLG Hamm, Entscheidung vom 27. Februar 2020 - 10 U 96/18 (https://dejure.org/2020,12469)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • erbrechtsiegen.de

    Prozesskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Fortführung eines Prozesses des Erblassers

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • AG Unna, 10.11.2010 - 6 Lw 50/08

    Notwendigkeit einer hinreichenden Substantiierung der Zerrüttung des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18
    Mit Anwaltsschreiben vom 29.06.2006 kündigte die Erblasserin den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 11.05.1988 unter Bezugnahme auf die Regelung in § 8 des Vertrages außerordentlich zum 31.05.2008 und nahm den Kläger vor dem Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - Unna (6 Lw 50/08) auf Räumung und Herausgabe der landwirtschaftlichen Besitzung in Anspruch.

    Er hat die Ansicht vertreten, weitergehende Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den Verfahren 6 Lw 50/08 = 10 U 141/10 und 6 Lw 27/06 = 10 U 136/10, jeweils Amtsgericht Unna bzw. Oberlandesgericht Hamm, seien keine Nachlassverbindlichkeiten und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

    In Bezug auf die vor dem Amtsgericht Unna durch die Erblasserin zu Lebzeiten eingeleitete Räumungsklage (6 Lw 50/08) sind nur die in erster Instanz angefallenen Rechtsanwaltskosten des früheren Rechtsanwalts der Erblasserin - Rechtsanwalt H - in Höhe von 306, 08 EUR abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.

  • OLG Hamm, 10.11.2011 - 10 U 141/10

    Herausgabe des Besitzes aus den landpachtvertraglichen Regelungen in §§ 596 Abs.

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18
    Die hiergegen gerichtete Berufung hat der Senat mit Urteil vom 10.11.2011 (I-10 U 141/10, Bl. 30 ff. GA) zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Vertragsparteien hätten mit dem Vergleich vom 14.09.2004 konkludent die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung des Nutzungsverhältnisses ausgeschlossen.

    Bei den weiter beklagtenseits geltend gemachten Kosten für die Rechtsverfolgung in den Verfahren AG Unna 6 Lw 50/18 bzw. OLG Hamm, 10 U 141/10, und AG Unna 6 Lw 27/06 bzw. OLG Hamm, 10 U 136/10, in Höhe von insgesamt 10.184,40 EUR handelt es sich nur in Höhe von 2.514,42 EUR um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.

  • OLG Stuttgart, 10.05.2011 - 10 U 136/10
    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18
    Er hat die Ansicht vertreten, weitergehende Verfahrenskosten im Zusammenhang mit den Verfahren 6 Lw 50/08 = 10 U 141/10 und 6 Lw 27/06 = 10 U 136/10, jeweils Amtsgericht Unna bzw. Oberlandesgericht Hamm, seien keine Nachlassverbindlichkeiten und deshalb bei der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs nicht zu berücksichtigen.

    Bei den weiter beklagtenseits geltend gemachten Kosten für die Rechtsverfolgung in den Verfahren AG Unna 6 Lw 50/18 bzw. OLG Hamm, 10 U 141/10, und AG Unna 6 Lw 27/06 bzw. OLG Hamm, 10 U 136/10, in Höhe von insgesamt 10.184,40 EUR handelt es sich nur in Höhe von 2.514,42 EUR um abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten.

  • OLG Düsseldorf, 01.09.2009 - 24 U 103/08

    Entscheidung des Prozessgerichts bei Erhebung der Einrede der Dürftigkeit des

    Auszug aus OLG Hamm, 27.02.2020 - 10 U 96/18
    Hinsichtlich der Kosten, die nach der Fortführung des Prozesses durch den Erben entstanden sind, haftet der Nachlass nur dann, wenn die Prozessführung zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses gehört (BeckOGK/Grüner, 1.8.2019, BGB § 1967 Rn. 159, 163, 164, 166; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.09.2009, 24 U 103/08).
  • OLG Zweibrücken, 01.02.2022 - 8 U 60/14

    Rückzahlungs- und Schadensersatzansprüche einer GmbH gegen Geschäftsführer und

    Ziffer V. des Urteilstenors: Der Vorbehalt einer Beschränkung der Erbenhaftung der Beklagten zu 1. lit. a) bis d) ist auf deren Antrag gemäß der Vorschrift des § 780 Abs. 1 ZPO ausgesprochen worden (vgl. in diesem Zusammenhang auch OLG Hamm, Urteil vom 27. Februar 2020, Az.: 10 U 96/18, abrufbar über "juris", dort Rz. 49), wobei der Zeitpunkt des Todes des ... zugleich derjenige "des Eintritts in den Rechtsstreit" gewesen ist (Verfügung vom 16. August 2021, Blatt 1930 f. der Akte).
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